Wir begleiten Sie, wenn ein:e Angehörige:r stirbt. Auch ist es möglich, mit einer Trauerfeier in unserer Kirche Abschied zu nehmen und das Leben des:r Verstorbenen zu würdigen.
Wenn noch kein Arzt bzw. Ärztin da war, verständigen Sie zuerst diese. Es muss zunächst der Totenschein ausgestellt werden. Sie können sich jederzeit an Ihre Pastores wenden. Eine Aussegnung im Wohnumfeld ist möglich, zudem kann in den Gesprächen geklärt werden, was für eine kirchliche Beerdigung gewünscht wird. Verständigen Sie ein Bestattungsunternehmen.
Hilfreiche kleine Rituale sind: eine Kerze anzünden, die Uhr anhalten, das Fenster öffnen oder den Spiegel verhängen. Bevor Sie das Beerdigungsunternehmen anrufen, nehmen Sie sich gern auch einfach die Zeit, in Ruhe Abschied zu nehmen, zu beten oder einfach einen Augenblick Ihren Gedanken nachzugehen. Es ist keine Eile geboten!
Nach dem Gesetz darf eine verstorbene Person bis zu 36 Stunden im Haus aufgebahrt werden. Darüber hinaus muss er/sie in dafür geeigneten (gekühlten) Räumen aufgebahrt werden (Leichenhalle).
Nach der alten Tradition wird von der:m Verstorbene:n im Haus Abschied genommen. Eine Aussegnung ermöglicht, allein oder zusammen mit anderen unmittelbar nach dem Tod sich der Nähe Gottes zu vergewissern, der uns gerade in diesen Zeiten zur Seite steht - ebenso wie der/dem Verstorbene:n. Fragen Sie Ihre:n Pastor:in um Rat und äußern Sie Ihre Wünsche.
In der Regel wird ein:e Nachlassverwalter:in eingesetzt, der/die sich ordnungsgemäß um die Angelegenheiten der:s Verstorbene:n kümmert.
Sollte dieser Fall auf Sie zutreffen, sprechen Sie rechtzeitig mit einer Person Ihres Vertrauens über Ihren letzten Willen.
Das Bestattungsunternehmen hilft und begleitet Sie bei allen notwendigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beerdigung und der Grabpflege, bei allen rechtlich notwendigen Formalien, aber auch bei Versicherungsfragen. Nehmen Sie sich ruhig die Zeit, verschiedene Bestattungsunternehmen zu kontaktieren und zu vergleichen, das ist keineswegs pietätlos.
Bestatter:innen sind unterschiedlich - im Stil, aber zuweilen auch in den Preisen. Deshalb informieren Sie sich - möglichst schon vor einem eintretenden Todesfall - über die anfallenden Kosten. Ein:e Bestatter:in ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Der Anteil der Fremdleistungen kann bei 60% und höher liegen. Deshalb kann kein seriöses Unternehmen ohne genaue Information einen Festpreis vorab nennen. Fremdleistungen sind z. B. Kapellennutzungsgebühr, Friedhofsgebühren, Blumenschmuck, zusätzliche Sänger:innen oder Zeitungsanzeigen.
Das Angebot der bestattenden Firma setzt sich aus drei Kostenblöcken zusammen:
eigene Leistungen und Lieferungen,
Fremdleistungen (Todesanzeigen, Blumen o.ä.),
Friedhofs- und sonstige Gebühren.
Die Höhe der Beerdigungskosten ist unterschiedlich und hängt von Ihren Wünschen ebenso wie von den örtlichen Gebühren ab. Im konkreten Einzelfall können Sie sich bei einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl informieren und auch einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Wenn die verstorbene Person Mitglied der Kirche war, entstehen für die Trauerfeier, d.h. Nutzung der Kapelle, den Organisten / die Organistin und der Pfarrperson keine Kosten, das trägt die Kirchengemeinde.
Wer aus der Kirche austritt, erklärt damit, dass er auf eine kirchliche Trauerfeier verzichtet. Stattdessen kann ein:e Redner:in eine Trauerfeier durchführen. Wenn Sie als betroffene Person Trost suchen, können Sie sich selbstverständlich an Ihre:n Pastor:in wenden.
Ja, ein nicht getauftes Kind kann selbstverständlich kirchlich bestattet werden. Ebenso kann auch ein totgeborenes Kind auf Wunsch der Eltern mit einer kirchlichen Trauerfeier bestattet werden. Ihre Pfarrperson wird Sie in diesem Fall gern seelsorgerlich begleiten.
Keine. Hilfreich kann das Familienstammbuch sein. Eine Familienbibel oder ein Gesangbuch des/der Verstorbenen enthält oft persönliche Glaubenszeugnisse (z.B. Taufspruch) und ist für die Trauerfeier eine Hilfe. Sollten andere persönliche Dinge im Leben des/der Verstorbenen wichtig gewesen sein, so sollten sie nicht fehlen.
Personalausweis der verstorbenen Person, Todesbescheinigung (vom ärztlichen Fachpersonal) bzw. Leichenschauschein, (bei Ledigen) Geburtsurkunde, (bei Verheirateten) Stammbuch oder Heiratsurkunde, (bei Geschiedenen) Rechtskräftiges Scheidungsurteil und Heiratsurkunde oder Stammbuch, (bei Verwitweten) Stammbuch mit Sterbeeintrag des Ehepartners oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehepartners, ggf. Versichertenkarte bzw. Krankenscheinhefte, ggf. vorhandener Bestattungsvorsorgevertrag, ggf. Versicherungsunterlagen.
Gerne kann die Trauerfeier in der St. Gertrud-Kirche stattfinden. Natürlich begleiten unser:e Pastor:in Sie auch gerne an andere Orte, etwa zur Trauerhalle auf dem Friedhof, zum Andachtsraum im Bestattungsunternehmen oder an die Grabstelle auf dem Friedhof.
In der Regel gibt es drei Phasen, die unterschiedlich gestaltet werden können:
Begrüßung, Gebet, biblische Lesung, Ansprache, Gebet, Aussegnung, Segen. Die verschiedenen Phasen wechseln sich je nach Wunsch mit gemeinsamen gesungenen Liedern oder Musik ab.
Es gibt viele Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung der eigenen Trauerfeier und Bestattung. Es ist gut, sich rechtzeitig mit den Angehörigen auszutauschen und den Rat einer geistlichen Person der Gemeinde einzuholen.
Das ist möglich. Die Mitwirkung kann zum Beispiel musikalisch geschehen oder mit einem Nachruf. Sie sollten diesen Wunsch beim Trauergespräch mit Ihren Pastores absprechen.
Das ist möglich. Sie sollten diesen Wunsch beim Trauergespräch mit der geistlichen Person absprechen und sich gegebenenfalls mit der Friedhofsverwaltung darüber verständigen. In der Regel schließen sich solche Beteiligungen (Nachrufe, Musik etc.) der kirchlichen Trauerfeier an.
In der Regel Orgelmusik oder (Chor)-Gesang. Musikalische Sonderwünsche klären Sie bitte rechtzeitig mit der:m Pastor:in und dem Bestattungsunternehmen.
Das können Sie. Sprechen Sie diesen Wunsch beim Trauergespräch an. Haben Sie Verständnis dafür, wenn örtliche oder kirchliche Traditionen, die technischen Möglichkeiten oder Ihre Pfarrperson nicht alle Musikwünsche erfüllen können. Etwaige Kosten, z.B. für Musiker:innen, müssen Sie selbst tragen.
Nach Artikel 11 der Verfassung der NEK haben Gemeindemitglieder das Recht der freien Gemeindewahl.
Dies schließt die Wahlmöglichkeit ein, für Amtshandlungen auch den Dienst einer anderen Pfarrperson in Anspruch zu nehmen.
Die ältere kirchliche Praxis des Dimissioriale (Abmeldeschein) ist seit Bestehen der Nordelbischen Kirche unüblich.
Der Pastor/die Pastorin Ihrer Wahl ist allerdings verpflichtet, die zuständige Pfarrperson vor der Durchführung der Amtshandlung zu informieren und die Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung festzustellen.
Grundsätzlich kann die Bestattung als Erdbegräbnis oder als Feuerbestattung geschehen. Eine Sonderform der Feuerbestattung ist die Seebestattung, bei der die Urne im Meer versenkt wird.
Der Ablauf ist wie bei einer normalen Trauerfeier, nur bleibt in der Regel am Ende der Sarg stehen. Bevor man aus der Kapelle herausgeht, kann man als Geste des Abschieds eine Blume vor dem Sarg ablegen.
Ja.
Kirchlicherseits gibt es da keine Probleme. Es liegt eher an den Ordnungen der örtlichen Friedhofsverwaltungen, inwieweit sie eine Bestattung Auswärtiger zulassen.
Nein. In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht der Beerdigung auf einem Friedhof. Es gibt lediglich gewisse Sondergenehmigungen z. B. für Fürstenhäuser mit eigener Gruft. In manchen Ländern (z.B. Niederlande, Schweiz) darf nach einer Verbrennung die Urne mitgenommen und nach eigenem Wunsch aufbewahrt oder begraben werden. In Deutschland ist dies noch nicht gestattet.
Prinzipiell ist es möglich, nähere Details sollten Sie jedoch mit dem Beerdigungsunternehmen absprechen.
Im Gemeindegottesdienst am darauffolgenden Sonntag wird der Verstorbenen gedacht. Ebenso am Ewigkeitssonntag, dem letzten Sonntag im Kirchenjahr, bevor am ersten Advent das neue Kirchenjahr beginnt.